Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEMI Tontechnik GbR, Markt Rettenbach Print

§ 1

I. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehung bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 2

I. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nach Bestellungen des Auftraggebers kommt der Vertrag erst und ausschließlich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, falls dieser nicht binnen 5 Tagen schriftlich widersprochen wird. Die von uns trotzdem geäußerte Bitte um schriftliche Rückbestätigung ändert nichts am Zustandekommen des Vertrages entsprechend der Auftragsbestätigung.

II. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3

I. Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

II. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

I. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Bühnenhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird. Fehlende Helfer werden pauschal mit EUR 150,-- pro Person berechnet.

II. Der Auftraggeber hat die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschlüsse zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu tragen, dass diese Anschlüsse nach DIN VDE 0100 und den jeweils gültigen Vorschriften des jeweiligen Landes und Stromversorgers installiert werden. An- und Abfahrt sowie Lademöglichkeit muss mit dem lt. Auftragsbestätigung verwendeten Fahrzeug gewährleistet sein.

III. Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber anfallende Kosten für Fähren, Straßengebühren, Sonntagsfahrgenehmigungen, Carnet und deren Ausfertigungen zu tragen.

IV. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei uns erfragt werden kann.

V. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Personen von den Veranstaltungsbereichen entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für unsere Anlagen ausgeht oder eine Gefahr unserer Anlagen für diese Personen bzw. das Publikum besteht. Insbesondere während der Auf- und Abbauphase haftet der Veranstalter dafür, dass Dritte sich nicht im Gefahrenbereich befinden.

Sollte der Aufbau für uns durch Gründe, die vom Auftraggeber verursacht wurden, wesentlich erschwert oder unmöglich sein, haben wir das Recht, den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Zahl von Bühnenhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss nicht vorhanden ist oder die An- und Abfahrt mit Lademöglichkeit auf bzw. an die Bühne nicht vorhanden ist, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustands der Bühne nicht gegeben oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regen- und Windschutz vorhanden ist. In diesen Fallen schuldet der Auftraggeber die gesamte Vergütung.

§ 5

I. Bei Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber ist eine abgestufte Entschädigung zu bezahlen und zwar je nach Zeitpunkt der Kündigung zwischen Auftragsbestätigung und Leistungszeitpunkt. Bei einer Kündigung im ersten Drittel dieses Zeitraumes beträgt die Entschädigung pauschal 35 %. Bei einer Kündigung im zweiten Drittel 50 % und bei einer Kündigung bis zum Tag vor der Veranstaltung 65 %. Bei einer Kündigung am Veranstaltungstag bzw. am Tag der Abfahrt ist die gesamte Vergütung geschuldet.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein höherer Schaden entstanden ist bzw. wir keine höheren Aufwendungen hatten oder es durch anderen Einsatz unserer Arbeitskräfte und Anlagen unterlassen haben, entsprechende Einkünfte zu erzielen.

§ 6 Haftung

I. Unsere Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

II. Der Auftraggeber haftet für Abhandenkommen von Teilen unserer Anlagen, für Beschädigungen unserer Anlagen und Fahrzeuge durch Auftraggeber, Bühnenhelfer, das Publikum oder Randalierern. Es ist deshalb Sache des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass die Bühne, div. Technikplätze und der Stellplatz der Fahrzeuge hinreichend abgeschirmt sind. Ferner haftet der Auftraggeber für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne. Die Haftung bezieht sich insbesondere auch auf Verletzungen unseres Personals.

III. Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch führen wir eine solche Messung normgerecht durch.

§ 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

I. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Soweit der Käufer oder Mieter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

III. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden eine dem Sinn und Zweck der nichtigen Vereinbarungen am nächsten kommende Vereinbarung treffen.

BEMI Tontechnik GbR, Markt Rettenbach, 19.03.2007